Wichtige Informationen

AGB

1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:

2.1 Sämtliche technischen Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.3 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50% der Endsumme an unser angegebenes Konto anzuweisen.

3.4 Das Angebot behält seine Gültigkeit bis zur nächsten Preisänderung der jeweiligen Hersteller (Aufgrund der Situation am Rohstoffmarkt – Preiserhöhungen). Ab sofort verrechnen uns die Lieferanten den Preis, der zum Zeitpunkt der Lieferung gilt, wodurch auch wir gezwungen sind, den am Auslieferungstag jeweils gültigen Preis auch an Sie weiter zu verrechnen. In einem Umfeld, in dem sich Kosten laufend nach oben entwickeln und Lieferzeiten immer länger werden, sind die Folgen nicht kalkulierbar. Die hohe Nachfrage nach alternativen Energielösungen ist eine sehr positive Tendenz, umso mehr bedauern wir den Schritt der Hersteller.

4.1 An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrags der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

4.2 Die Anwendung von AGB des Kunden ist ausgeschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden verpflichten den Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn der Auftragnehmer diesen nicht widerspricht.

4.3 Für den Kunden gilt, dass von den AGB abweichende Vereinbarungen nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, folgende Daten bei der Bestellung wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen: Name, Adresse, E-Mailadresse Telefon- und Faxnummer (falls vorhanden) Der Kunde verpflichtet sich, seine Daten aktuell zu halten und wird Falle einer Änderung seiner Daten, insbesondere der E-Mailadresse, den Auftragnehmer unverzüglich informieren und mit der Aktualisierung beauftragen.

4.5 wird sich bemühen, alle Bestellungen und Änderungsaufträge so schnell wie möglich und nach marktüblichen Standards zu bearbeiten, kann aber keine Mindestzeit für die Bearbeitung und Weiterleitung garantieren.

5.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

6.3 Tritt der Verbraucher nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung und die anfallende Manipulationsgebühr zu tragen.

7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zu Verfügung zu stellen.

7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird eine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. Zusätzlich verrechnet.

7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden sind.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten, entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen anfallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterberechnungen bis max. 1m bleiben unberücksichtigt.

10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber bis zu 20% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

11.1 Bei Aufträgen einer Angebotssumme von mehr als 200,- Euro netto wird eine Anzahlung vereinbart wie im Punkt 3.3 angegeben.

11.2 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlung zu leisten.

11.3 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

11.4 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

11.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

11.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung bis zur Übergabe der Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt Mahnspesen in Höhe von Euro 20,00 in Rechnung zu stellen. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so hat dieser Verzugszinsen sowie die, ab Übergabe der Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt, tatsächlich angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassoaufwendungen zu bezahlen.

11.7 Die Zahlung des Kunden gilt an dem Tag als geleistet, an dem Auftragnehmer über sie verfügen kann.

11.8 Der Kunde hat IFORCE über Verschlechterungen seiner Zahlungsfähigkeit zu informieren und insbesondere die Eröffnung eines Ausgleichs, Konkurses oder sonstigen Schuldenregulierungsverfahrens bzw. die Abweisung eines solchen Verfahrens anzuzeigen.

11.7 Allfällige Einwendungen des Kunden gegen die Richtigkeit der verrechneten Entgelte müssen bei dem Auftragnehmer schriftlich binnen drei Monaten nach Rechnungszugang geltend gemacht werden. Einwendungen, die später erhoben werden, sind unbeachtlich.

11.8 Bei Telebanking muss der Kunde die jeweils auf der Zahlungsanweisung angegebene Referenznummer (Kundennummer, Rechnungsnummer oder Angebotsnummer) im Feld „Zahlungsreferenz“ eintragen.

12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheit oder Materialfehler.
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13.3 Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Kapazitäten oder bei Reparatur und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung von Leistungen des Auftragnehmers kommen. Für diese Fälle ist eine Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit kein grobes Verschulden vom Auftragnehmer vorliegt und die Einschränkungen oder Unterbrechungen vom Auftragnehmer so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich behoben werden.

14.1 Unbeschadet eines Wandelanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

14.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15.4 Kurzfristige Störungen und Unterbrechungen von bis zu einem Tag berechtigen den Kunden nicht automatisch zur Zahlungsminderung.

16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

17.1 Erfüllungsort ist (Sitz des Auftragnehmers).

Für sämtliche Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Als Erfüllungsort sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag wird ebenfalls Wien vereinbart.